Dienstleistungen
Hauptuntersuchung inkl. UMA gem. §29 StVZO
Die wiederkehrende Hauptuntersuchung (umgangssprachlich TÜV) soll die Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen sicherstellen.
Änderungsabnahmen gem. § 19.3 StVZO
Sie wollen Ihr Fahrzeug individueller gestalten und eine andere Rad-Reifen-Kombination, eine Tieferlegung oder andere Änderungen vornehmen. Sie wissen jedoch nicht wie Sie genau vorgehen sollen, damit es bei der nächsten Hauptuntersuchung oder Verkehrskontrolle zu bösen Überraschungen kommt?
Dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter und erklären Ihnen genau welche Unterlagen benötigt werden, um die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
Zwingend notwendig für eine Änderungsabnahme sind die Prüfzeugnisse (Teilegutachten eines Technischen Dienstes oder Teilegenehmigungen wie ABE, ABG, EG, ECE). Liegen diese nicht vor, dann kann keine Änderungsabnahme durchgeführt werden.
Des öfteren sind Teilegenehmigungen(z.B. ABE etc.) ausreichend, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dann ist eine Änderungsabnahme nicht notwendig. Bei Teilegutachten ist eine Änderungsabnahme zwingend vorgeschrieben.
Sprechen Sie uns bei allen Fragen rund um Tuning und Änderungsabnahme direkt an. Wir unterstützen Sie gerne!
Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO
Ein Oldtimergutachten nach § 23 StVZO bestätigt Ihnen, dass Ihr Kfz der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Die Vorteile:
- Günstigerer Kfz-Steuersatz
- Preiswerte Kfz-Versicherung
- Kein Katalysator erforderlich
- Freie Fahrt in Umweltzonen ohne Feinstaubplakette
Voraussetzungen:
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gebracht
- Alle Kfz-Hauptbaugruppen müssen dem Originalzustand entsprechen
- Eventuelle Änderungen und Umbauten müssen zeittypisch sein
- Das Fahrzeug weist keine gravierenden technischen Mängel oder Gebrauchsspuren auf
- Ein Oldtimergutachten belegt Originalzustand, guten Erhalt und Verkehrstüchtigkeit
- Die Hauptuntersuchung (HU) wurde bestanden
BOKraft gem. § 41, 42 StVZO
Fahrzeuge ( z.B. Taxen, Busse und Mietwagen), die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen, unterliegen unter anderem den speziellen Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Diese Verordnung schreibt zwei Formen von Untersuchungen vor um die Sicherheit der Fahrzeuge zu gewährleisten.
Die außerordentliche Hauptuntersuchung wird angewandt für Fahrzeuge vor der Erstinbetriebnahme zur Personenbeförderung und die wiederkehrende Hauptuntersuchung dient der Prüfung aller Fahrzeuge, die schon zur Personenbeförderung zugelassen sind.
Betriebssicherheitsprüfung
(ehem. UVV-Prüfungen)
UVV ist die Abkürzung für Unfallverhütungsvorschrift.
Die Unfallverhütungsvorschrift ist in der DGUV Vorschrift 70 geregelt und besagt, dass alle Unternehmen in der Pflicht stehen, ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Gasanlagenprüfungen gem. § 41 a StVZO
Fahrzeuge die mit einer Gasanlage (LPG, CNG, LNG) ausgerüstet sind, müssen sich entweder einer wiederkehrenden Gasanlagenprüfung (GWP), einer Gasanlagenprüfung (GAP) oder einer Gassystemeinbauprüfung (GSP) unterziehen lassen.
Die GWP wird alle 2 Jahre im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO durchgeführt oder kann gesondert geprüft werden. Bei Fälligkeit der Hauptuntersuchung darf diese höchstens 1 Monat alt sein.
Die GAP ist nach jeder Reparatur der Gasanlage durchzuführen.
Die GSP ist bei einer Nachrüstung der Gasanlage notwendig.